Seit Jahrzehnten wird die deutsche Sicherheitspolitik von dem Leitspruch beherrscht, dass die Polizeien von Bund und Ländern für die innere Sicherheit zuständig seien, die Streitkräfte hingegen für die äußere. Daraus wurde ein Trennungsgebot abgeleitet, wonach die Bundeswehr nur durch einen Verfassungsvorbehalt enumerativ begrenzt polizeiliche Aufgaben durch Art. 87a Abs. 3, Abs. 4 (in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2) sowie 35 Abs. 2, S. 2 und Abs. 3 GG wahrnehmen darf. Ansonsten ist der Bundeswehr die Unterstützung der Polizei durch Vollzugsmaßnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen der Amtshilfe
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