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Ziel der Bundesregierung ist es, militärische Fähigkeiten nicht nur stärker gemeinsam mit Partnern zu planen, zu entwickeln und zu beschaffen, sondern auch zu betreiben.

Interoperabilität gewinnt für die Bundeswehr immer weiter an Bedeutung. Stichworte sind sowohl PESCO (Permanent Structured Cooperation, Ständige Strukturierte Zusammenarbeit der EU in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik), EUROMALE und gemeinsames Air Policing Baltikum als auch der gemeinsame Betrieb der Multinational MRTT Fleet und vor allem der C-130J von Frankreich und Deutschland.

Bedarf

Bevor ein Luftfahrzeug am Flugverkehr teilnehmen darf, muss die zuständige Luftfahrtbehörde verschiedene hoheitliche Entscheidungen treffen. Zum Beispiel benötigt das Luftfahrzeug eine Muster- bzw. Verkehrszulassung, der jeweilige Entwicklungs-, Herstellungs-, Instandhaltungs- oder auch Ausbildungsbetrieb eine Genehmigung und der Techniker, der das Luftfahrzeug beispielweise nach einer Reparatur für den Betrieb wieder freigibt, eine Lizenz. Für die Militärluftfahrt in Deutschland erteilt das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw) solche Zulassungen, Genehmigungen oder Lizenzen.

Aber darf nach geltendem Luftrecht auch ein französischer Techniker mit französischer Lizenz ebenso eine deutsche A400M instand halten? Und darf er dies nur in einem französischen Betrieb nach französischem Recht oder auch in Unterstützung eines deutschen Betriebs? Oder wäre es gar möglich, in einem gemeinsamen A400M-Einsatzkontingent von Franzosen und Deutschen wechselweise das Flugzeug der jeweils anderen Nation instand zu halten und für den Flugbetrieb wieder freizugeben?

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