Ortsfeste Munitionslager sind zentrale Elemente militärischer Infrastruktur. Nachdem in den letzten beiden Jahrzehnten zahlreiche Depots geschlossen und aus der militärischen Nutzung genommen wurden, ist für deren erneute Nutzung neben der Instandsetzung auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich.

Genehmigungsbedürftige Munitionslager

In der Terminologie der Bundeswehr wird Munition als Gegenstand und Komponente, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen, bezeichnet.

Die Bundeswehr betreibt an rund 40 Standorten ortsfeste Munitionslager, die entsprechende Lieferungen von Explosivstoffen aus der Industrie aufnehmen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Munitionslager der Privatindustrie, die eine solche Zwischenlagerung als Dienstleistung für die Bundeswehr ermöglichen.

Die Lagerung von explosiven Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit Explosivstoff ist ab einer Menge von zehn Tonnen gemäß der 4. Verordnung zum BImSchG (BImSchV) genehmigungsbedürftig; ab 200 Tonnen ist das dafür erforderliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Die Lagermenge bezieht sich dabei auf die anzusetzende Nettoexplosivstoffmasse in Verbindung mit der Lagergruppe gemäß der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV). Für die typischerweise anzusetzenden Lagergruppen bildet das Lager ab einer Lagermenge von zehn Tonnen einen Betriebsbereich, dessen Betreiber die Pflichten der Störfall-Verordnung (StörfallV) erfüllen und deren Erfüllung nachweisen muss.

Nicht zuletzt ist bei einer Lagermenge größer 200 Tonnen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.

Zeitstrahl für ein Genehmigungsverfahren (Alle Termine müssen stets mit der zuständigen Behörde abgestimmt und koordiniert werden.)
(Quelle: GICON®/Grafiken: Mawibo media)

Komplexität des Genehmigungsverfahrens gemäß BImSchG

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erfordert neben dem Antrag mehrere Fachgutachten, die im Konsens erstellt und durch die zuständigen Behörden prüf- und bewertbar sein müssen.

Schwerpunkte bei der Erstellung der Antragsunterlagen stellen dabei dar: die Verfügbarkeit von Konstruktionszeichnungen der Bunkeranlage in Verbindung mit der Neubewertung des baulichen Brandschutzes, verfügbare Sozialeinrichtungen für das Betriebspersonal und die Beschreibung der sicherheitstechnischen Maßnahmen.