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29 Jahre lang war die Westsahara ein Frozen Conflict. Seit dem 14. November 2020 herrscht wieder Krieg zwischen der Befreiungsbewegung Polisario-Front und dem Königreich Marokko. Dies erschwert die Lösung des Dschihadismus- und Flüchtlingsproblems in der Sahelzone.

Nach Völkerrecht hat die Bevölkerung eines unter Fremdherrschaft stehenden Territoriums das zwingende Recht zur Selbstverteidigung/-bestimmung. Die UNO forderte seit den 1960er Jahren Spanien immer wieder auf, ein Referendum in seiner Überseeprovinz Sahara durchzuführen. Die Befreiungsbewegung Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro (Polisario-Front) nahm 1973 den bewaffneten Kampf auf. Im Jahr 1974 lenkte Spanien endlich ein und führte eine Volkszählung für ein Referendum durch.

Doch als auch die Nachbarländer Marokko und Mauretanien territoriale Ansprüche anmeldeten und Marokko 350.000 Demonstranten für einen „Grünen Marsch“ an die Grenze schaffte, zog Spanien es vor, sich rasch zu verabschieden. Im November 1975 schloss es ein nicht veröffentlichtes Abkommen mit beiden Staaten, das das Gebiet unter diesen aufteilte und Spanien eine Beteiligung an der Phosphat- und Fischindustrie einräumte. Marokko und Mauretanien marschierten ein; der Bevölkerung wurde keine Gelegenheit gegeben, über ihre politische Zukunft zu bestimmen. 16 Jahre lang herrschte Krieg zwischen der Polisario-Front und Marokko (die zweite Besatzungsmacht Mauretanien gab ihre Ansprüche 1979 auf).

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Grafik mawibo media

Der historisch begründete Gebietsanspruch Marokkos ist schwach. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag kam am 16. Oktober 1975 in einem Rechtsgutachten zum Ergebnis, dass die Bevölkerung als Träger von Herrschaftsrechten anzusehen sei. Auch wenn es in der Geschichte rechtliche Beziehungen zwischen Marokko und einzelnen Stämmen gegeben habe, habe das Königreich keine territoriale Souveränität über die Westsahara ausgeübt. Ähnlich haben immer wieder internationale Gerichte entscheiden. So urteilte am 27. Februar 2018 der Europäische Gerichtshof, dass sich das Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko nicht auf die Westsahara erstrecken darf, da sie kein Teil des Königreichs Marokko ist.

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