Print Friendly, PDF & Email

Der verfassungsmäßige Auftrag der Bundeswehr ist die Landes- und Bündnisverteidigung, also die Sicherstellung der Äußeren Sicherheit. Immer mehr wird die Bundeswehr aber auch im Inneren zu einem wesentlichen Bestandteil des Katastrophenschutzes.

Artikel 87a Absatz 1 Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“ Aus diesem kurzen, doch prägnant formulierten Artikel leitet die Bundeswehr ihren Kernauftrag ab – Verteidigung.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Hieraus ergibt sich die Hauptaufgabe der Bundeswehr, nämlich die Landes- und Bündnisverteidigung. Außer zur Verteidigung dürfen die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gemäß Artikel 87a Abs. 2 GG „nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“.

Doch in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 GG („Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen“), ob innerhalb der Gemeinschaft der Vereinten Nationen, als NATO-Bündnispartner (Nordatlantikvertrag, Artikel 5) oder innerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union (EU-Vertrag, Artikel 42 Abs. 7), leistet die Bundeswehr derzeit mit ca. 3.000 Soldatinnen und Soldaten in mandatierten Auslandseinsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen verlässlich ihren Beitrag und kommt den durch die Bundesrepublik Deutschland zugesicherten Verpflichtungen vollumfänglich nach.

Seit über 60 Jahren – Helfer bei Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen (Foto: Bundeswehr)

Mit Herausgabe des „Weißbuchs zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“ im Jahr 2016 sowie der „Konzeption der Bundeswehr“ aus dem Jahr 2018 bekamen allerdings auch der Heimatschutz, die nationale Krisen- und Risikovorsorge sowie subsidiäre Unterstützungsleistungen innerhalb Deutschlands eine neue Bedeutung zugeschrieben.

Print Friendly, PDF & Email