Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 22. Dezember tritt das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026) pünktlich zu 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Deutsche Bundestag hatte am 28. November das Haushaltgesetz 2026 mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner ordentlichen Sitzung am 19. Dezember gebilligt. Damit war der Weg frei für die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten, die am 22. Dezember erfolgt ist.
Mit Ausgaben in Höhe von 524,5 Milliarden Euro und einem Zuwachs in Höhe von 21,5 Milliarden Euro erreicht der Bundeshaushalt 2026 erneut einen Rekordumfang. Zur Finanzierung der Ausgaben im Kernhaushalt ist eine Neuverschuldung von 97,9 Milliarden Euro geplant. Unter Berücksichtigung der Sondervermögen wächst die Gesamtneuverschuldung auf rund 180 Milliarden Euro an.
BMAS und BMVg beanspruchen mehr als die Hälfte des Haushalts
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Einzelplan 11 in Höhe von 197,3 Milliarden Euro und das Bundesministerium der Verteidigung mit dem Einzelplan 14 in Höhe von 82,7 Milliarden Euro beanspruchen zusammen mehr als 50 Prozent des Bundeshaushalts 2026. Mit 20,3 Milliarden Euro (EPl 14) bzw. 7,0 Milliarden Euro (EPl 11) verzeichnen die beiden Ministerien die größten Zuwächse in ihren Etats. Weitere nennenswerte Zuwächse verzeichnen das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Familie mit jeweils 2,5 Milliarden Euro. Der größte Rückgang betrifft das Bundesministerium für Verkehr, dessen EPl 12 um 10,4 Milliarden Euro auf 27,9 Milliarden Euro sinkt.
Den Zuwachs beim BMVg macht die Bereichsausnahme möglich, die der Bundestag am 18. März beschlossen hat. Danach fallen Ausgaben für Verteidigung und Sicherheit, die ein Prozent des Bruttoinlandsprodukts überschreiten, nicht unter die Schuldenbremse. Das bedeutet, dass die Ausgaben im EPl 14 praktisch nicht begrenzt sind. Im Haushalt 2026 sind knapp 60 Milliarden Euro der Bereichsausnahme zugeordnet.
Gerhard Heiming
















