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„Autonome und halb-autonome Waffensysteme werden so entwickelt werden, dass es den Kommandeuren und dem Bedienpersonal beim Einsatz von militärischer Gewalt immer gestattet ist, geeignete Ebenen des menschlichen Urteils zu finden und anzuwenden.“ So steht es in der aktualisierten Direktive 3000.09, die vom Büro des Abteilungsleiters Politik im Pentagon (USD(P)) verfasst und von der stellvertretenden Verteidigungsministerin Kathleen H. Hicks gebilligt worden ist. Das Pentagon sei dazu verpflichtet, „alle Waffensysteme – einschließlich solcher mit autonomen Eigenschaften und Funktionen – auf verantwortliche und gesetzmäßige Art und Weise zu entwickeln und einzusetzen“, so Hicks in einer schriftlichen Stellungnahme zur Direktive 3000.09.

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Eine Kampfdrohne vom Typ General Atomics MQ-9 „Reaper“, bewaffnet mit zwei lasergelenkten 500-Pfund-Bomben des Typs GBU-12 „Paveway II“ von Lockheed Martin und Raytheon sowie vier lasergelenkten Luft-Boden-Raketen AGM-114 „Hellfire“ von Lockheed Martin. (Foto: U.S. Air Force, Ferguson)

Am 25. Januar ist dieses Grundlagendokument in Kraft getreten. Es ersetzt die bisherige allererste Direktive zu autonomen Waffensystemen vom 21. November 2012. Sinn und Zweck dieser Dienstvorschrift ist auf der Grundlage technologischer Weiterentwicklungen gemäß eigenem Anspruch 1. „die politischen Maßgaben zu etablieren und die Verantwortlichkeiten für Entwicklung und Einsatz der autonomen und halb-autonomen Funktionen von Waffensystemen zuzuordnen“. Dies solle auch für bewaffnete Plattformen gelten, die ferngesteuert oder vom Bordpersonal bedient werden. Außerdem würden 2. „Richtlinien entwickelt, um die Wahrscheinlichkeit und Folgen von Fehlern in autonomen und halb-autonomen Waffensystemen, die zu unbeabsichtigten Kampfhandlungen führen könnten, zu minimieren“. Schließlich soll 3. eine „Arbeitsgruppe Autonome Waffensysteme“ im Verteidigungsministerium zur Unterstützung und Beratung der zuständigen Stellen eingerichtet werden.

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Das „Autonomous Unmanned Ground Vehicle (A-UGV) „Mission Master“ SP („Silent Partner“) von Rheinmetall, bewaffnet mit lasergelenkten FZ275-Raketen von Thales. (Foto: Portugall)

Die Direktive gilt für Design, Entwicklung, Beschaffung, Erprobung, Auslieferung und Einsatz von autonomen und halb-autonomen Waffensystemen einschließlich gelenkter Munition, die bei automatisierter Zielauswahl eingesetzt wird.

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Ein „Autonomous Underwater Vehicle“ (AUV) vom Typ IVER3-580 von L3Harris Technologies zur Aufklärung des Meeresbodens. (Foto: Royal New Zealand Air Force, Dillon Anderson)

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um tödliche oder nicht-tödliche beziehungsweise kinetische oder nicht-kinetische Gewaltmittel handelt. Nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser Vorschrift fallen autonome oder halb-autonome Fähigkeiten im Cyber-Raum, von unbewaffneten Plattformen, ungelenkter Munition, Minen oder Blindgänger.

Das komplette Dokument ist öffentlich und kann hier eingesehen werden: Direktive 3000.09

Gerd Portugall