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Das Beschaffungsvorhaben „Neues Sturmgewehr“ ist um ein Kapitel reicher. Am 10. Juni 2021 beschloss die Vergabekammer des Bundes (Az. VK 1-34/21), dass die Entscheidung, den Zuschlag auf das Angebot von Heckler & Koch erteilen zu wollen, vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist. Über die Begründung der Vergabekammer lässt sich trefflich streiten. Und so sind Kenner des wiederholt als ungeordnet kritisierten Beschaffungsvorhabens kaum überrascht, dass der unterlegene Bieter C.G. Haenel gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf eingelegt hat.

Der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt in Bonn füllt 35 Seiten und behandelt zahlreiche Einzelfragen. Einige sah die Kammer als unschädlich an (Mexiko-Affäre), auf andere (Patente) kam es aus Sicht der Vergabekammer im Ergebnis nicht mehr an. Ein Aspekt der Entscheidung sticht aber heraus:

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