Print Friendly, PDF & Email

Der Bundesgerichtshof hat eine weitreichende Entscheidung getroffen. Die Verfolgung von Verstößen gegen das Völkerstrafgesetzbuch durch deutsche Behörden und Gerichte ist rechtlich möglich. So kann der Soldat einer fremden Armee nicht Immunität für sich beanspruchen.

Der Entscheidung liegt ein Fall aus Afghanistan zugrunde. Der Angeklagte, gegen den der Prozess vor dem Oberlandesgericht München stattgefunden hat, war als Oberleutnant der afghanischen Armee auf einem ihrer Stützpunkte tätig. Bei der Befragung dreier Gefangener wandten er und der stellvertretende Kommandeur aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses Drohungen sowie Gewalt an. Ferner veranlasste der Angeklagte, dass der Leichnam eines gefangenen Talibankommandeurs an einem Schutzwall aufgehängt, wie eine Trophäe präsentiert und herabgewürdigt wurde.

Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, und wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Generalbundesanwalt hat gegen dieses Urteil erfolgreich Revision eingelegt.

Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass einer Strafverfolgung des Angeklagten in Deutschland bei Anwendung der Regeln des Völkerrechts nicht das Verfahrenshindernis der Immunität eines staatlichen Funktionsträgers entgegensteht. In der Sache ist der Bundesgerichtshof der Angeklagte sich durch die Misshandlung der Gefangenen auch wegen des Kriegsverbrechens der Folter strafbar gemacht habe. Daher hat der 3. Strafsenat den Münchner Schuldspruch entsprechend geändert und die Strafen aufgehoben. Das Oberlandesgericht wird nun eine neue Einzelstrafe für den ersten Tatkomplex und eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

Quelle: Pressedienst des BGH

Redaktion