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Bevor militärische Luftfahrzeuge fliegen dürfen, müssen zahlreiche Kriterien erfüllt sein. Damit die Erfüllung der Kriterien künftig schneller und effizienter erreicht werden kann, werden die Regeln für die Lufttüchtigkeit national und auf europäischer Ebene erheblich verbessert.

Im Bundesministerium der Verteidigung koordiniert die Steuergruppe Zulassung die verschiedenen Handlungsstränge für die Bundeswehr und die gewerbliche Wirtschaft.

Die Steuergruppe Zulassung

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Schematische Regelungen der Zulassung von Luftfahrzeugen (Grafiken: Bundeswehr)

Das Luftverkehrsgesetz überträgt Aufgaben und Verantwortung zur Ausgestaltung der luftrechtlichen Regulierung der militärischen Luftfahrtprojekte schon von jeher dem Verteidigungsressort. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe richtete die Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung im Herbst 2015 die Steuergruppe Zulassung ein.

Entscheidungen in diesem Bereich haben in der Regel signifikante Auswirkungen sowohl auf den luftfahrttechnischen Betrieb in den Streitkräften als auch auf Rüstungsprojekte. Tangiert sind hier beispielsweise Ausbildungsanforderungen, auf die man sich schon gleich zu Beginn einstellen muss. Es geht aber auch um Instandhaltungsthemen, die Rüstungsprojekte von der Planung bis zur Außerdienststellung betreffen.

Weil diese Aufgaben so umfangreich sind, wird die Steuergruppe in der Abteilung Ausrüstung durch den Unterabteilungsleiter A IV (Ausrüstung, Nutzung) und den Unterabteilungsleiter FüSK I (Einsatzbereitschaft Streitkräfte) gemeinsam geführt. Die Gruppe koordiniert seitdem innerhalb des Ministeriums sowie mit den Ämtern der Bundeswehr die notwendigen Weichenstellungen und berichtet dem zuständigen Staatssekretär über relevante Sachstände.

Schon zu Beginn der Luftfahrtaktivitäten der Bundeswehr in den 1950er Jahren war deutlich, dass das Mitführen und Auslösen von Bewaffnung, die Ausnutzung der Geländeeigenschaften im Tiefflug oder die Priorisierung von einsatzrelevanten Leistungsmerkmalen mit den zivilen Grundsatzregularien des Luftverkehrs kaum vereinbar sind. Folglich weist der § 30 des Luftverkehrsgesetzes dem Verteidigungsministerium eine sogenannte „Eigenvollzugskompetenz“ zu, die jedoch den Schutzanforderungen aus dem zivilen Bereich weitgehend verpflichtet bleibt. Darunter versteht man eine Regelung, die von zivilen Zuständigkeiten abweicht und der Bundeswehr eine Entscheidungsbefugnis darüber erteilt, wer zuständig ist und welche Regeln gelten. Weder Personal der Bundeswehr noch Dritte oder die Öffentlichkeit dürfen dabei jedoch mehr als für die militärische Auftragserfüllung zwingend erforderlich gefährdet oder belästigt werden.

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