Print Friendly, PDF & Email

Lange überfällig, so kommt es wohl in der (morgigen) Kabinettssitzung am 12. Februar dazu, den Marine-Überwasserschiffbau zur Schlüsseltechnologie zu deklarieren. So steht es im Koalitionsvertrag (Seite 58: „Den Überwasserschiffbau werden wir als Schlüsseltechnologie Deutschlands einstufen.“). Und, so eigene Recherchen, war es vorgesehen – am 30. Oktober. Vertagt. Stattdessen wurde damals das „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistikverordnung“ auf den Weg gebracht.

Aus Kreisen des BMWi wurde bekannt, dass die Bundesregierung am 12.02.2020 im Kabinett das neue Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie beschließen wird. Es wurde gemeinsam von BMWI, BMVg, BMI, AA und BMBF erarbeitet. Auch das BMF hat Beiträge eingebracht. Das neue Papier ersetzt die vorher getrennten Strategiepapiere zur Verteidigungsindustrie aus dem Jahr 2015 und zur zivilen Sicherheitsindustrie aus dem Jahr 2016. In ihm werden der Überwasserschiffbau sowie die Elektronische Kampfführung zur Schlüsseltechnologie deklariert. Mit dieser Erklärung sollen in den von Schlüsseltechnologien berührten Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovationen gestärkt werden. Es werden Rahmenbedingungen für eine effiziente Produktion geschaffen. Weiterhin sind die Optimierung des Beschaffungswesens, die politische Flankierung von Exporten sowie deren verantwortungsvolle Kontrolle beabsichtigt. Schließlich gilt es, die Sicherheitsinteressen zu schützen.

Damit greift die Erklärung weiter als von manchem Vertreter der fehgrauen Zunft erwartet. Nicht explizit wird auf den Marineschiffbau abgehoben. Das erscheint plausibel, denn im Überwasserschiffbau konnten die deutschen Werften in den Marktsegmenten der Fahrgast- und Kreuzfahrtschiffe, Yachten, Fähren, Spezialschiffe (u.a. für den Zoll, die Bundespolizei, die Fischereiaufsicht oder die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) und bei Forschungsschiffen durch technologische Spitzenleistungen, ausgeprägte Systemkompetenz und hohe Flexibilität ihre guten Marktpositionen halten, die es zu verteidigen gilt. Und, falls das Eis von Art. 346 AEUV zu dünn erscheint oder, wenn man es formal will, ginge dies über die Definition von Schlüsseltechnologie.

Zu den Schlüsseltechnologien gehören bislang Verschlüsselungstechnologien, die Mikroelektronik, Leichtbau, Batteriezellenfertigung – im Bereich Verteidigung: der U-Boot- und Panzerbau. Im maritimen Bereich sowie für die Marine also noch nicht der Schiffbau Überwasser.

Die Festlegung ist im Zusammenhang zu sehen mit dem im Oktober 2019 auf den Weg gebrachten „Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistikverordnung“ (in den Ausgaben ESuT 11/2019 sowie 01/2020 führte Dr. Daniel Soudry in der Rubrik ‚Rechtsticker‘ dazu bereits aus). Dies soll mit den darin vorgenommenen rechtlichen Konkretisierungen den Beschaffungsstellen erleichtern, insbesondere bei kurzfristig erforderlicher Ausrüstungsbeschaffung das benötigte Material schneller und effizienter einzukaufen. Das Gesetz präzisiert, dass wesentliche Sicherheitsinteressen betroffen sein können, wenn verteidigungs- oder sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien beschafft werden. Mit dieser Einbeziehung unterliegen Schlüsseltechnologien nicht zwingend dem Vergabeverfahren. Das Gesetz passierte am 30. Januar 2020 den Bundestag (Plenarprotokoll 19/143).

Mit der zu treffenden Festlegung wird auch der Überwasserschiffbau als eine (verteidigungs- und) sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologie eingestuft, womit die erleichterten Vergabebedingungen des Gesetzes dann auch für diesen Bereich gelten können.

Von der Festlegung als Schlüsseltechnologie versprechen sich manche der politisch Handelnden sowie der betroffenen Industriellen eine Möglichkeit, die europaweite Ausschreibung zu umschiffen. Würde der Marine-Überwasserschiffbau zur Schlüsseltechnologie erklärt, wäre diese nicht mehr zwingend notwendig. Denn für Schlüsseltechnologien, so die Argumentationslinie, könne ein Ausnahmetatbestand geltend gemacht werden, der nationale Vergaben ermögliche. Abs. 1 des Art. 346 AEUV gesteht es den Mitgliedstaaten zu, wie sie ihre ‚wesentlichen Sicherheitsinteressen‘ definieren. Berlin hat sich dem formalen Weg verschworen.

Die Festlegung des Marine-Überwasserschiffbaus als Schlüsseltechnologie löst allerdings auch keinen Automatismus aus. Zitat aus der Bundespressekonferenz bei der Vorstellung des Gesetzes am 30. Oktober: „Wenn es sich um verteidigungs- oder sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien handelt, ist eine Ausnahme vom Vergaberecht zukünftig möglich – nicht zwingend, aber möglich.“ Was auf Einzelfallbetrachtungen hinausläuft – in enger Auslegung des Tatbestandes nach Art. 346 AEUV. Dies steht im Gegensatz zu den gehegten Erwartungen, wie u.a. vom schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther in einem Interview des NDR artikuliert: „Wenn das definiert wird, heißt das auch automatisch, dass auf Ausschreibungen im großen Stil verzichtet werden kann“.

Und: Nach der aktuell geltenden Lesart griffe sie im Falle der Vergabe MKS 180 ohnehin nicht. Die Auswahlentscheidung liegt vor. Somit erfüllt sich mit der Festlegung nicht jede Hoffnung. Die erste Bewährungsprobe dürfte vermutlich die Ausschreibung für die neuen Betriebsstoffversorger der Marine werden.

Hans Uwe Mergener