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Mit der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) zum 1. Januar 2020 werden einige positive und Neuerungen für den Reservistendienst umgesetzt. In den kommenden Wochen werden schon vorab einige Änderungen des aktuellen USG in Kraft treten. Das übergeordnete Ziel: Für die Reservistinnen und Reservisten soll der Dienst in der Bundeswehr attraktiver gestaltet werden, was sich insbesondere finanziell auswirken wird. Über die wichtigen Neuerungen im USG wurden auf der Jahrestagung Reserve im Organisationsbereich Personal in Hannover berichtet.

So wird der Verpflichtungszuschlag für mindestens 19 Tage Reservistendienst entfallen. Stattdessen wird ein Zuschlag für längeren Dienst von € 70 ab dem 15. Tag geben, ohne dass vorher eine Verpflichtung abgegeben werden muss – also ganz automatisch. Der maximale Zuschlag allerdings, beschränkt sich im Jahr auf 700 Euro.

Einer Meldung auf Bundeswehr-Seite ist zu entnehmen: „Liegt dem Bundesamt für das Personalmanagement (BAPersBw) allerdings vor dem 15. Tag des Reservistendienstes im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungserklärung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen. Der Zuschlag bei Verpflichtung zu längerem Dienst wird, unter der Voraussetzung wirksam, dass die Verpflichtungsvereinbarung vor dem ersten Tag des Reservistendienstes geschlossen wurde, – wie bisher – ab dem 33. Tag der Dienstleistung in Höhe von 35 Euro rückwirkend für die bereits geleisteten Tage gezahlt. In diesem Fall liegt die Obergrenze bei € 1.470 je Kalenderjahr.“

Damit die volle Summe ausgeschöpft werden kann, sind also  42 Tage Reservistendienstleistung notwendig, welche auf   mehrere Übungen im Kalenderjahr verteilt werden können.

Zuschläge

Laut der Bundeswehrmeldung wird es neue Zuschläge für Reservedienst Leistende geben, wie z.B.: „Für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse und besondere zeitliche Belastungen“. Auch soll die Leistungsgewährung für Reservistendienst Leistende vereinfacht werden. So will man sich unteranderem nur noch auf einen dreiseitigen Bescheid für alle USG-Leistungen beschränken.

Regierungsdirektorin Dr. Florence Tadros Morgane und Regierungsoberamtsrat Ralf Mund, beide BAPersBw Referat PA 1.2, heben das derzeitige Prozedere hervor: „Unsere Leistung basiert auf dem Antragsverfahren. Ohne dass sich jemand bei uns meldet, gibt es kein Geld. Und ohne möglichst komplett ausgefüllte Formulare geht das auch nicht.“ Dies wird sich mit der neuen Fassung des USG ändern. Dann werden Prämien, der Zuschlag für längeren Dienst und der „große Verpflichtungszuschlag“ automatisch und ohne Antragsstellung ausgezahlt. Antragspflichtig bleiben jedoch die Leistungen zur Sicherung des Einkommens. Hierfür gilt weiterhin: „Nur die Vorlage kompletter Anträge nebst Nachweisen ermöglicht eine unverzügliche Zahlbarmachung.“ Wer versäumt habe, die Anträge vor oder innerhalb der Dienstleistung zu stellen, könne das allerdings zukünftig noch bis maximal sechs Monate nach Beendigung der Dienstleistung nachholen. Für Anträge jenseits der sechs Monate nach Beendigung der Dienstleistung erlischt das Antragsrecht.

Die Antragsstellung soll im Zuge von „USG online“ um eine digitale Möglichkeit erweitert werden. In dessen erste Ausbaustufe, welche im ersten Quartal 2020 greifen soll, soll eine Antragsstellung mittls Smartphone oder heimischen PC möglich gemacht werden. Insgesamt soll das Verfahren rund um das USG schneller und einfacher werden.

Weitere Änderungen wird es auch beim sogenannten Dienstgeld geben, wobei die Unterscheidung zwischen Dienstleistungen bis zu drei Tagen und größer drei Tage entfällt: Reservistendienst Leistende erhalten für tatsächlich geleisteten Dienst an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie. Damit verdoppelt sich an den entsprechenden Tagen die Dienstleistungsprämie.

Weitere Neuerungen

Weitere Änderungen ergeben sich für Selbstständige und in der freien Wirtschaft angestellte Reservisten. Reservisten, welche während der Reservistendienstleistung weiter ihren Lohn vom Arbeitgeber bezogen hatten, mussten dies bislang auf die Mindestleistung anrechnen lassen, was sich negativ auf die Bezüge auswirkte. Diese Regelung entfällt mit der novellierten Fassung des USG. Auf die Mindestleistung werden zukünftig nur noch nach gesetzlichen Bestimmungen weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge oder Versorgungsleistungen angerechnet. Die bisherige Anrechnung von Arbeitsentgelten, Erwerbsersatzeinkommen sowie Einkünften aus Selbständigkeit, die während der Reservistendienstleistung erzielt werden, entfällt.

Zudem wird für die Reserve auch eine Beschäftigung in Teilzeit möglich sein. Dazu werden die Leistungen zur Sicherung des Einkommens, die Prämie, Zuschläge und Dienstgeld dementsprechend anteilig gewährt.

Damit der Reservistendienst in Zukunft nicht nur attraktiver, sondern auch mit mehr Nachdruck versehen wird, sind weitere Änderungen angedacht. Diese sollen, der ES&T vorliegenden Informationen nach, auf der kommenden Reservistentagung im Oktober wohl prominent gezeichnet werden – es wird die Bundesministerin der Verteidigung erwartet. Als Maßnahmen sollen alle zukünftig ausscheidenden Zeitsoldaten (SaZ) und Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) automatisch für die kommenden drei Jahre und länger beordert werden. Damit zivile Arbeitgeber ihre Mitarbeiter freistellen, sollen ihnen finanzielle Kompensationen/Vorteile angeboten werden.

Auch für aktive Soldaten soll die Attraktivität gesteigert werden. So soll beispielsweise der Unteroffizier als Berufssoldat eingeführt werden sowie zwei weitere Korporal Dienstgrade im Bereich der Mannschaftslaufbahn geschaffen werden.

André Forkert